Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 36 Versetzen, Wiederholen

(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Es wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik, Chemie und dem Fach des in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtunterrichts (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).

(2) Soweit Fächer in Grund- und Erweiterungskursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 auf der Grundlage der in den Grundkursen erreichten Leistungen sowie der gemäß Satz 2 errechneten Leistungen in den Erweiterungskursen. Eine mangelhafte Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer ausreichenden Leistung in einem Grundkurs, eine ungenügende Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer mangelhaften Leistung in einem Grundkurs. Versetzt wird, wer

in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens drei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer

mit den Jahresnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 60 Punkten, dabei mit den Jahresnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 30 Punkten,

in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens fünf Punkte erreicht und

in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen und keine ungenügende Leistung erbracht hat.

Dabei wird im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften ein für die Einzelfächer gemeinsamer Punktwert durch die in den Einzelfächern unterrichtenden Lehrkräfte festgelegt und als eine Fachnote gewertet. Sofern Jahresnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um fünf Punkte und der Fächergruppe II um vier Punkte. In diesem Falle entscheidet die Klassenkonferenz, ob trotz der fehlenden Noten die Jahrgangsstufe als erfolgreich besucht gewertet werden kann. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn in der Mehrzahl der vorgeschriebenen Fächer keine Note erteilt werden kann.

(4) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 35 § 37